Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm dürfen künftig nur noch mit einer Bewilligung gefällt werden. Diese Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet, ausgenommen sind Waldflächen und der Strassenraum. Ziel ist es, den Verlust grosser Bäume zu minimieren, da Ersatz- und Neupflanzungen Jahrzehnte benötigen, um eine vergleichbare Wirkung zu entfalten.
Die BZO-Teilrevision liegt vom 26. März bis 26. Mai 2025 öffentlich auf. Während dieser Zeit können Einwendungen eingereicht werden. Bereits jetzt sind Baugesuche an die neue Regelung gebunden.
Kriterien für eine Baumfällung
Eine Fällbewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Baum seine physiologische Altersgrenze erreicht hat, eine notwendige Pflegemassnahme für einen wertvollen Baumbestand erforderlich ist, ein Sicherheitsrisiko besteht oder die Nutzung des Grundstücks übermässig erschwert wird. Zudem kann die Stadt Ersatzpflanzungen vorschreiben, um den Baumbestand langfristig zu erhalten.
Stadtbäume unter Druck
Zürichs Bäume tragen erheblich zur hohen Lebensqualität bei, indem sie Lebensraum für Tiere bieten und die Umgebung kühlen. Trotzdem sind sie in den letzten Jahren stark unter Druck geraten. Gründe sind Wetterereignisse, anspruchsvolle Standortbedingungen, unsachgemässe Pflege und der hohe Bau- und Entwicklungsdruck. Untersuchungen zeigen, dass die Kronenfläche auf Privatgrund jährlich um durchschnittlich 2 % schrumpft, doppelt so schnell wie auf öffentlichem Grund.
Kantonale Möglichkeiten
Seit der BZO-Revision 2016 gibt es in Zürich bereits Baumschutzgebiete. Diese bleiben bestehen, bis die neue Regelung in Kraft tritt. Die BZO-Teilrevision orientiert sich an der kantonalen Gesetzgebung zur klimaangepassten Siedlungsentwicklung, welche den Gemeinden erlaubt, flächendeckende Schutzgebiete für Bäume festzulegen.