Gegründet als Dienstabteilung des Sozialdepartements, wurde die AOZ 2006 in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt. Seither ist sie stetig gewachsen. Mit einem heutigen Jahresbudget von rund 600 Millionen Franken ist die AOZ längst ein Schwergewicht im Schweizer Asylwesen. Zum Vergleich: 2006 lag das Budget noch bei 30 Millionen Franken.
Mehr Einfluss
Mit der vorgeschlagenen Revision will der Stadtrat die AOZ stärker politisch legitimieren. Die Zuständigkeiten zwischen Stadtrat, Gemeinderat und dem Verwaltungsrat der AOZ sollen künftig klarer geregelt sein. Der Gemeinderat erhält neue Instrumente in der Oberaufsicht – etwa das Recht, bei der Wahl des Verwaltungsrats mitzubestimmen.
Eine zentrale Neuerung ist die sogenannte Rahmenordnung: Sie betrifft Aufträge ausserhalb des gesetzlichen Pflichtbereichs. Diese Rahmenordnung wird künftig vom Stadtrat erlassen, muss aber vom Gemeinderat genehmigt werden. Damit kann das Stadtparlament direkten Einfluss auf das Handlungsfeld der AOZ nehmen.
Solide Finanzierung
Nicht nur die Steuerungsstrukturen, auch die finanzielle Basis der AOZ soll modernisiert werden. Das ursprüngliche Dotationskapital von zwei Millionen Franken passt nicht mehr zur heutigen Grösse. Neu soll das Kapital 70 Millionen Franken betragen. Damit erhält die AOZ den finanziellen Spielraum, um auch in Krisenzeiten handlungsfähig zu bleiben.
Übersteigt ein Jahresergebnis den tatsächlichen Kapitalbedarf, kann künftig entschieden werden, ob Ertragsüberschüsse an die Stadt zurückfliessen sollen.
Starker Partner im Asylwesen
Die AOZ betreut und integriert Geflüchtete in Zürich. Dieses Zusammenspiel soll auch in Zukunft möglich bleiben. Der Verwaltungsrat der AOZ war eng in die Erarbeitung der neuen Grundlagen eingebunden und steht geschlossen hinter der Vorlage. Sie sei eine «zeitgemässe Antwort auf die Herausforderungen einer Organisation in einem hochdynamischen Umfeld», heisst es in der Mitteilung.
Nächster Schritt
Die Totalrevision der AOZ-Verordnung sowie die Teilrevision der Gemeindeordnung sollen nun dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt werden – mit dem Ziel, sie anschliessend den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen.