Die Studentin absolviert aktuell in Zürich die Quereinsteiger-Ausbildung zur Primarlehrerin. Als sie ankündigte, ihre praktische Ausbildung aber lieber in einem Aargauer statt in einem Zürcher Schulhaus zu absolvieren, verbot ihr dies die PH.
Die Studentin rekurrierte bis vor Verwaltungsgericht und erhielt nun Recht. Die Lehrtätigkeit im Aargau zu verbieten, sei unverhältnismässig, schreibt das Gericht in seinem kürzlich publizierten Urteil. Der Entscheid ist rechtskräftig.
Die Studentin darf ihren Praxisteil somit im Aargau absolvieren und erhält von der PH zudem 1500 Franken für ihre Auslagen.