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Kanton Zürich
24.01.2024

Thailänderin erhält Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

Das Migrationsamt wollte der in der Schweiz verheirateten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung im Kanton Zug die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern.
Das Migrationsamt wollte der in der Schweiz verheirateten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung im Kanton Zug die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern. Bild: Lisa Maire
Das Zürcher Migrationsamt muss die Aufenthaltsbewilligung einer Thailänderin verlängern. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Im Februar 2020 wurde die Frau im Kanton Zug wegen verschiedener Verstösse, insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Das Bundesgericht hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, dass seit der Revision des Strafgesetzbuches, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, eine Aufenthaltsbewilligung bei einer Reihe von Straftaten entzogen werden kann. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn ein Ausländer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werde.

Das Zürcher Migrationsamt wollte der 2004 in die Schweiz eingereisten und in der Schweiz verheirateten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung im Kanton Zug die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern.

Die Zürcher Justiz bestätigte diese Entscheidung. Sie war der Ansicht, dass das Verbot des so genannte Dualismus nicht anwendbar sei. Dieses Verbot soll verhindern, dass die Verwaltung eine fremdenpolizeiliche Massnahme verhängt, wenn das Strafgericht darauf verzichtet hat.

Falsche Überlegung

Die Zürcher Richter waren der Ansicht, dass ihre Zuger Kollegen nicht ausdrücklich auf die Aufhebung der Bewilligung verzichtet hätten. Sie hätten einfach keine Massnahme ergriffen, weil die geahndeten Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien.

Laut Bundesgericht ist diese Schlussfolgerung nicht haltbar. In seiner Würdigung des Sachverhalts habe das Zuger Kantonsgericht sorgfältig die Möglichkeit eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung geprüft.

Es habe festgestellt, dass die Straftaten im Februar 2016 und Anfang 2017 begangen worden seien. Die schwerwiegendsten Taten stammten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Oktober 2016.

Die danach begangenen Verstösse würden nicht mit Strafen von einem Jahr geahndet. Sie könnten daher für sich allein keine zwingende Ausweisung aus dem Land begründen. (Urteil 2C_352/2023 vom 20.12.2023)

Keystone-SDA
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